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Das bezahlt die Krankenkasse für Hilfsmittel

Alle gesetzlichen Krankenkassen zahlen Heil- und Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Das sind Geräte oder Mittel, die den Behandlungsprozess unterstützen, eine drohende Behinderung verhindern oder eine bestehende ausgleichen: Hörgeräte, Sehhilfen, orthopädische Hilfsmittel, Körperersatzstücke. Du zahlst nur die gesetzliche Zuzahlung.

22. Apr. 2026 · aktualisiert 2. Aug. 2026 · 5 Min

Gesetzliche Krankenkassen sind nach § 33 SGB V verpflichtet, Heil- und Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu bezahlen, wenn ein Vertragsarzt sie verordnet und der Bezug über einen Vertragspartner der Krankenkasse erfolgt. Für Versicherte bleibt dann meist nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, bei Hilfsmitteln zum Verbrauch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 61 SGB V, Stand Juli 2026). Wird die Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens erreicht, bei chronisch Kranken 1 Prozent, befreit die Krankenkasse auf Nachweis für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen (§ 62 SGB V).

Welche Hilfsmittel werden von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt?

Eine Kostenübernahme erfolgt, wenn das Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung sichert, einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine bestehende Behinderung ausgleicht. Grundlage ist das Hilfsmittelverzeichnis, das der GKV-Spitzenverband nach § 139 SGB V führt und laufend um neue, vom Hersteller beantragte Produkte ergänzt. Es gliedert alle erstattungsfähigen Hilfsmittel nach Produktgruppen und ist unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de öffentlich einsehbar, für alle gesetzlichen Krankenkassen ist es die verbindliche Arbeitsgrundlage. Leistungen oder Ausstattungen oberhalb des medizinisch Notwendigen zahlt der Versicherte als Mehrkosten selbst.

Checkliste: Gesetzlicher Anspruch auf Hilfsmittel

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben einheitlichen Anspruch auf folgende Hilfsmittelgruppen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Hörhilfen
  • Sehhilfen
  • orthopädische Hilfsmittel
  • Körperersatzstücke
  • weitere Produktgruppen laut Hilfsmittelverzeichnis

Wer kann hilfreich unterstützen?

Bei Produkten aus dem Hilfsmittelverzeichnis berät das kooperierende Sanitätshaus. Zusätzlich unterstützen bundesweite Selbsthilfeverbände mit regionalen Anlaufstellen: Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., Deutscher Gehörlosen-Bund e.V., Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. sowie Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V..

Schritt für Schritt zur Kostenübernahme

Diese Reihenfolge verhindert Vorkasse und unnötige Mehrkosten:

Welches Hilfsmittel?

Arzt, Orthopäde oder Therapeut verordnen das Hilfsmittel auf Rezept. Die Diagnose auf dem Rezept sollte die medizinische Notwendigkeit erkennen lassen, das erleichtert die Entscheidung der Krankenkasse über die Kostenübernahme.

Wo kaufen?

Vor dem Kauf bei der eigenen Krankenkasse erfragen, welches Sanitätshaus einen Kooperationsvertrag hat. Nur so übernimmt die Kasse die Kosten direkt, ohne dass Versicherte in Vorkasse gehen.

Gibt es Alternativen?

Ist kein Vertragspartner bekannt, hilft die Nachfrage direkt im Sanitätshaus vor Ort, ob eine Kooperation mit der eigenen Krankenkasse besteht.

Antrag stellen

Ist ein benötigtes Produkt nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, lohnt vor dem Kauf ein formloser Antrag an die Krankenkasse, wenn das Produkt die Behandlung nachweislich unterstützt. Lehnt die Kasse ab, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG, Stand Juli 2026). Die oben genannten Selbsthilfeverbände unterstützen bei der Begründung des Widerspruchs.

Heil- und Hilfsmittel in der privaten Krankenversicherung

Für Heil- und Hilfsmittel gibt es in der privaten Krankenversicherung keine amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen. Umfang und Zahl der erstattungsfähigen Mittel richten sich allein nach dem gewählten Tarif.

Heilmittel und Hilfsmittel: Definition

Nach der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zählen zu den Heilmitteln medizinische Dienstleistungen, die Vertragsärzte verordnen und die speziell ausgebildete Therapeuten erbringen, etwa Physiotherapie, Podologie, Logopädie und Ergotherapie. Hilfsmittel sind dagegen Gegenstände, die durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Behandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen, etwa Seh- und Hörhilfen, Prothesen, orthopädische Hilfsmittel sowie Inkontinenz- und Stomaartikel.

Kleine und große Hilfsmittel

Zu den kleinen Hilfsmitteln zählen etwa orthopädische Einlagen, Sehhilfen oder Bandagen. Große Hilfsmittel sind Prothesen, Heimdialysegeräte oder bestimmte Lesegeräte. Eine dritte Gruppe bilden lebenserhaltende Hilfsmittel wie Geräte zur künstlichen Ernährung, Atemüberwachungsmonitore, Schlafapnoegeräte und Beatmungsgeräte.

Abrechnung von Heilmitteln in der PKV

Ob und in welcher Höhe Heilmittel erstattet werden, regeln die Versicherungsbedingungen und der jeweilige Tarif. Meist enthält der Tarif ein geschlossenes Heilmittelverzeichnis mit Höchstsätzen, die in der Regel über den Sätzen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Therapieformen außerhalb dieses Verzeichnisses zahlt der Versicherte selbst, meist weil die medizinische Notwendigkeit nicht belegt ist, auch wenn Versicherer im Kulanzweg beitragen können. Ein offener Katalog ohne Beschränkungen findet sich nur bei sehr leistungsstarken Tarifen.

Preis der Heilbehandlung

Da für Heilberufler keine Gebührenordnung gilt, legen sie ihre Preise meist selbst fest. Maßstab ist der übliche Preis, also der Betrag, der gesetzlich Versicherten für dieselbe Behandlung berechnet wird. Liegt der Preis darüber, sollte das einem höheren Leistungsumfang entsprechen.

Sonderfall Beihilfe

In Tarifen für Versicherte mit Anspruch auf Beihilfe gelten eigene Erstattungshöchstsätze für Heilbehandlungen, die sich an den Höchstsätzen der Bundesbeihilfeverordnung für beihilfefähige Heilmittel orientieren. Näheres zu den Regelungen für Beamte in der PKV.

Erstattung der Hilfsmittel in der PKV

Wie bei Heilmitteln legen die Tarifbedingungen Höchstpreise und Erstattungshäufigkeit für Hilfsmittel wie Sehhilfen fest. Offene Verzeichnisse ohne Beschränkung gibt es meist nur bei kostenintensiven Tarifen. Vor Vertragsabschluss lohnt der Blick auf vier Punkte: Höchstgrenzen der Erstattung (Preisobergrenzen je Hilfsmittel), Zeitintervalle (manche Versicherer übernehmen etwa Hörgeräte nur alle fünf Jahre), Umfang der Leistungspflicht (Erstattung nur in Standardausführung oder auch bei höherwertiger Ausstattung) sowie Transport- und Lieferkosten bei großen, schweren Hilfsmitteln.

Teure Hilfsmittel: leihweise Versorgung

Bei teuren, oft nur vorübergehend benötigten Hilfsmitteln wie Krankenfahrstühlen oder Überwachungsmonitoren für Säuglinge bieten PKV-Anbieter häufig eine leihweise Versorgung inklusive Wartung und Reparaturservice an. Alternativ lassen sich Gehhilfen und ähnliche Produkte im Sanitätshandel mieten, die Kosten übernimmt die Versicherung bei ärztlicher Verordnung.

Regelungen bei Sehhilfen

Fast alle Tarife der Krankheitskostenvollversicherung erstatten Brillen und Kontaktlinsen. Höchstbeträge und Erstattungsintervalle unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif erheblich, manche Versicherer verkürzen das Intervall bei nachgewiesener Dioptrienänderung.

Tarifvergleich lohnt sich

Wer auf Sehhilfen oder andere Hilfsmittel angewiesen ist, sollte die Leistungen der Anbieter im Detail vergleichen. Online-Rechner, Tests und die Tarifbestimmungen der Versicherer liefern dafür die Datenbasis.

Hintergrund: Basistarif und Notlagentarif

Das Heil- und Hilfsmittelverzeichnis im Basistarif orientiert sich an den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenkassen, Hilfsmittel werden dort nach dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV erstattet. Kontaktlinsen übernimmt der Basistarif nur bei einer vom G-BA festgelegten Indikation. Im Notlagentarif ist die Leistungspflicht stark eingeschränkt: Heilmittel werden grundsätzlich nicht erstattet, Ausnahme sind Kinder und Jugendliche. Hilfsmittel in Standardausführung sind erstattungsfähig, wenn sie vertragsärztlich verordnet sind und der Versicherer vorab zugestimmt hat.

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