Eine private Auslandskrankenversicherung übernimmt während eines Aufenthalts im Ausland die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer für längere Zeit oder auf unbestimmte Dauer ins Ausland geht, sollte eine solche Versicherung abschließen: Jahrestarife für Urlaubsreisen decken beliebig viele Reisen pro Jahr ab, Langzeittarife für längere Auslandsaufenthalte sind bei den meisten Anbietern auf maximal fünf Jahre begrenzt (Stand Juli 2026).
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Eintrittsalter, den gewählten Leistungen, der Selbstbeteiligung und dem Zielland. Seit Dezember 2012 gelten in der EU verpflichtend Unisex-Tarife, das Geschlecht darf die Prämie also nicht mehr beeinflussen. Reiseziele mit hohen Behandlungskosten wie die USA oder Kanada treiben den Beitrag spürbar nach oben, weil Kliniken dort deutlich teurer abrechnen als in den meisten europäischen Ländern.
Wann die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland schützt
Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz übernimmt die gesetzliche Krankenkasse im Ausland medizinisch notwendige Behandlungen automatisch über die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Mit einigen weiteren Staaten, darunter Tunesien und die Türkei, bestehen zusätzlich Sozialversicherungsabkommen, die ebenfalls Krankenversicherungsschutz einschließen (Bundesgesundheitsministerium, Stand April 2025).
Außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums kann die gesetzliche Krankenkasse die Kosten notwendiger Behandlungen bei privaten Reisen nur befristet übernehmen, maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr und nur mit bestehendem Sozialversicherungsabkommen. Einen medizinischen Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenversicherung unabhängig vom Reiseland grundsätzlich nicht (Verbraucherzentrale, Stand Mai 2026). Genau diese Lücke schließt die private Auslandskrankenversicherung.
Wer privat krankenversichert ist, ist nach den Musterbedingungen MB/KK 2009 innerhalb Europas zeitlich unbegrenzt abgesichert. Außerhalb Europas gilt automatisch ein Monat Schutz, bei medizinisch nicht möglichem Rücktransport verlängert sich dieser um bis zu zwei weitere Monate. Viele Versicherer bieten freiwillig drei oder sechs Monate weltweiten Schutz an. Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung ist für Privatversicherte deshalb seltener zwingend, kann das Leistungsniveau im Ausland aber trotzdem anheben.
Leistungen der Auslandskrankenversicherung
Die Leistungen einer Auslandskrankenversicherung sind auf Notfälle im Ausland ausgerichtet, nicht auf planbare Behandlungen oder Vorsorge.
Diese Leistungen sind in der Regel abgedeckt
- ambulante und stationäre Behandlungen
- provisorischer Zahnersatz und akute Zahnbehandlungen
- Such- und Bergungskosten, meist ab mindestens 5.000 Euro versichert
- Behandlung von Sportverletzungen
- medizinisch sinnvoller Rücktransport nach Deutschland
Diese Leistungen sind meist ausgeschlossen
- Psychotherapie und die Behandlung seelischer Erkrankungen
- Routinevorsorge und -untersuchungen während einer Schwangerschaft, außer bei akuten Komplikationen
- Behandlungen, deren Notwendigkeit bereits vor Reiseantritt bekannt oder geplant war, sowie Entzugsbehandlungen
- vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle
- Schäden im Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder Unruhen, insbesondere bei bestehender Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
- Kuren, Rehabilitation und Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte
Rücktransport: der teuerste Ernstfall
Ein medizinischer Rücktransport gehört zu den teuersten Leistungsfällen im Ausland. Ein Intensivtransport mit Ambulanzflugzeug kostet aus Australien oder Neuseeland rund 400.000 Euro, aus Nord- oder Südamerika rund 200.000 Euro und von den Kanarischen Inseln rund 75.000 Euro (ADAC, Stand 2025). Da die gesetzliche Krankenversicherung diese Kosten nicht übernimmt, lohnt sich vor Vertragsabschluss ein genauer Blick in die Formulierung: Bei der Klausel „medizinisch notwendig" kann ein Versicherer verlangen, dass der Versicherte notfalls im ausländischen Krankenhaus bleibt, wenn dieses gut ausgestattet ist. Die Formulierung „medizinisch sinnvoll und vertretbar" setzt die Hürde niedriger und macht den Rücktransport leichter durchsetzbar.
Läuft der Vertrag während einer laufenden Behandlung im Ausland aus, zahlen die meisten Versicherer trotzdem bis zur Genesung oder bis zur Transportfähigkeit weiter. Verbindlich ist das aber nur, wenn es in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs auch so steht.
Besondere Personengruppen
Schwangere: Im Vertrag sollte ausdrücklich festgehalten sein, dass Kosten für Frühgeburten und die Erstversorgung des Neugeborenen auch im Ausland übernommen werden.
Sportler: Einige Versicherer schließen Verletzungen aus, die bei einem Wettkampf oder gezieltem Training entstehen. Freizeitsport ist davon meist nicht betroffen.
Senioren: Tarife für ältere Versicherte sind in der Regel teurer, teilweise gilt zudem eine Altershöchstgrenze beim Vertragsabschluss.
Chronisch Kranke: Die laufende Behandlung einer bereits bekannten chronischen Erkrankung ist nicht mitversichert. Nur die akute Verschlimmerung während der Reise fällt unter den Schutz.
Verhalten im Notfall
- Notrufdienst der Versicherung informieren: Die Notrufnummer sollte während der gesamten Reise griffbereit sein.
- Arzt aufsuchen und Belege sichern: Kleinere Behandlungen zahlt man häufig zunächst selbst und reicht Diagnose, Behandlungsnachweis und Rechnung später bei der Versicherung ein. Bei größeren Summen übernehmen viele Versicherer die Kosten direkt.
- Reiseveranstalter einbeziehen: Bei Pauschalreisen kennt die Reiseleitung häufig geeignete Ärzte und Kliniken vor Ort und hilft beim Übersetzen.
- Deutsche Botschaft kontaktieren: Adressen und Telefonnummern deutscher Auslandsvertretungen liefert das Auswärtige Amt.
Besteht eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielland, kann die Reisekrankenversicherung im Notfall die Leistung verweigern, sofern die Reise trotz Warnung angetreten wird. Manche Verträge enthalten zusätzlich eine sogenannte Kriegsklausel, die den Schutz bei Unruhen einschränkt, wenn diese erst nach Reisebeginn ausbrechen. Details dazu stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Reisekrankenversicherung für Studierende
Für ein Auslandssemester oder ein komplettes Studium im Ausland bieten spezialisierte Anbieter eigene Tarife an. MAWISTA etwa richtet den Tarif „MAWISTA Student" gezielt an Studierende im Ausland, mit monatlicher Kündbarkeit und Preisen ab rund 28 Euro pro Monat (Stand Juli 2026). Weitere Informationen bietet Mawista.com.
Auslandskrankenversicherung im Test: Stand Juli 2026
Stiftung Warentest vergleicht Auslandskrankenversicherungen laufend und aktualisiert die Übersicht regelmäßig. Anfang Juli 2026 umfasste der Vergleich für Urlaubsreisen 89 geprüfte Tarife, mit Einstiegspreisen ab rund 8 Euro pro Jahr für Singles, rund 30 Euro für Familien und rund 21 Euro für 70-Jährige. Mehrere Anbieter erreichten dabei die Bestnote 0,5, darunter auch der Tarif „TravelXN" von Envivas, dem langjährigen Reiseversicherungspartner der Techniker Krankenkasse.
Auch HanseMerkur zählt aktuell zu den Testsiegern: Im Finanztest 05/2025 erhielt die Jahres-Auslandskrankenversicherung für Einzelpersonen und für Familien jeweils die Note „sehr gut" (0,5), im Finanztest 05/2026 die Reise-Kranken-Versicherung für Einzelpersonen bei einer Reise die Note „sehr gut" (0,6).
Traditionsanbieter wie Allianz und Envivas gehören in diesem Marktsegment seit Jahren zu den etablierten Größen und tauchen in Tests regelmäßig auf den vorderen Plätzen auf.
Bei der Vertragslaufzeit gilt eine grobe Staffelung: Für Aufenthalte bis zu einem Jahr reicht meist eine Reisekrankenversicherung ohne Selbstbeteiligung, für längere Aufenthalte bis zu fünf Jahren verlangen Anbieter wie HanseMerkur eine Selbstbeteiligung von rund 25 Euro pro Versicherungsfall.
Häufige Fragen zur Auslandskrankenversicherung
Muss ich die Versicherung vor Reiseantritt abschließen? Ja. Ein nachträglicher Abschluss nach Reisebeginn ist bei den meisten Anbietern ausgeschlossen, nur wenige Tarife lassen Ausnahmen zu.
Gilt der Schutz auch auf Dienstreisen? In der Regel ja, sofern der Vertrag beruflich und privat veranlasste Reisen nicht ausdrücklich unterscheidet. Die genaue Formulierung steht in den Versicherungsbedingungen.
Was gilt bei bereits bekannten Erkrankungen? Versichert ist nur die akute Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung während der Reise, nicht die laufende Behandlung der Vorerkrankung selbst.
Wo genau gilt die Europäische Krankenversicherungskarte? Für gesetzlich Versicherte bei vorübergehenden Aufenthalten in allen EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Sie deckt medizinisch notwendige Behandlungen ab, nicht aber eine gezielt im Ausland gesuchte Behandlung.