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Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. 2026 liegt sie bei 69.750 Euro im Jahr oder 5.812,50 Euro monatlich. Jeder Euro oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Die BBG unterscheidet sich von der Versicherungspflichtgrenze, die bestimmt, ab wann ein Angestellter die Krankenversicherung wechseln darf.

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Aktualisiert 19. Juli 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Im Jahr 2026 liegt sie bei 69.750 Euro im Jahr, das sind 5.812,50 Euro im Monat. 2025 lag die Grenze bei 66.150 Euro im Jahr (5.512,50 Euro monatlich). Jeder Euro oberhalb der Grenze bleibt beitragsfrei. Festgelegt sind die Werte in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 .

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, steigt für Gutverdiener auch der maximale Krankenkassenbeitrag , denn der GKV-Höchstbeitrag orientiert sich an diesem Grenzwert. Für den Wechsel in die private Krankenversicherung ist dagegen die Versicherungspflichtgrenze entscheidend. Beide Grenzen passt die Bundesregierung jedes Jahr per Rechtsverordnung an die Einkommensentwicklung an.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze: der Unterschied

Bis 2002 waren beide Grenzen identisch, seit 2003 gelten zwei getrennte Werte. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG) bestimmt, ab welchem regelmäßigen Jahreseinkommen Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln dürfen.

  • Beitragsbemessungsgrenze 2026: 69.750 Euro im Jahr, 5.812,50 Euro im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze 2026: 77.400 Euro im Jahr, 6.450 Euro im Monat

In der privaten Krankenversicherung spielt die Beitragsbemessungsgrenze nur an zwei Stellen eine Rolle: beim Höchstbeitrag im Basistarif und beim Arbeitgeberzuschuss.

Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitverlauf

Die Grenze gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit einheitlich und wird jährlich angepasst. Die Werte der letzten Jahre:

  • 2026: 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro monatlich)
  • 2025: 66.150 Euro im Jahr (5.512,50 Euro monatlich)
  • 2024: 62.100 Euro im Jahr (5.175,00 Euro monatlich)
  • 2023: 59.850 Euro im Jahr (4.987,50 Euro monatlich)
So wird die Grenze berechnet: Die Bundesregierung schreibt die Rechengrößen der Sozialversicherung jedes Jahr per Verordnung fort. Maßgeblich ist die Entwicklung der Bruttolöhne im vorvergangenen Kalenderjahr, für 2026 zählt also die Lohnentwicklung des Jahres 2024. Die Verordnung für 2026 hat das Bundeskabinett am 8. Oktober 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 21. November 2025 zu.

Beitragssätze und Höchstbeitrag 2026

Der allgemeine Beitragssatz der GKV beträgt 14,6 Prozent, hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hat das Bundesministerium für Gesundheit für 2026 auf 2,9 Prozent festgelegt (Bekanntmachung im Bundesanzeiger, November 2025), nach 2,5 Prozent im Jahr 2025. Im Schnitt ergibt das 17,5 Prozent, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig teilen.

Die tatsächlichen Zusatzbeiträge weichen deutlich voneinander ab: Laut Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands (Stand 2. Juli 2026) reichen sie von 2,18 bis 4,39 Prozent. Ein Krankenkassenvergleich lohnt sich deshalb gerade für Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze.

Daraus ergeben sich 2026 folgende monatliche Höchstbeiträge (auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes):

  • Krankenversicherung: 5.812,50 Euro x 17,5 Prozent = 1.017,19 Euro, davon Arbeitnehmeranteil 508,59 Euro
  • Pflegeversicherung: 3,6 Prozent = 209,25 Euro; Kinderlose ab 23 Jahren zahlen mit dem Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten 244,13 Euro

Beim Pflegebeitrag gilt seit Juli 2023 zusätzlich ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind, vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren.

Beispiel: So wirkt die Grenze für Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung beträgt 7,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag. Zwei Beispiele für 2026:

  • Brutto 3.000 Euro im Monat: Das Einkommen liegt unter der Grenze und ist voll beitragspflichtig. Arbeitnehmeranteil: 3.000 x 7,3 Prozent = 219,00 Euro plus halber Zusatzbeitrag.
  • Brutto 7.000 Euro im Monat: Beitragspflichtig sind nur 5.812,50 Euro. Arbeitnehmeranteil: 5.812,50 x 7,3 Prozent = 424,31 Euro plus halber Zusatzbeitrag. Die restlichen 1.187,50 Euro bleiben beitragsfrei.

Wer über der Grenze verdient, zahlt unabhängig von weiteren Gehaltssprüngen immer den Höchstbeitrag. Jede Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wirkt für diese Gruppe wie eine Beitragserhöhung, ohne dass eine Kasse ihren Satz ändern muss. Was eine private Absicherung stattdessen kostet, zeigt die Übersicht zu den Kosten der privaten Krankenversicherung .

Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss

Arbeitgeber tragen ebenfalls 7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag; seit dem 1. Januar 2019 gilt die vollständige paritätische Finanzierung . Auch privat versicherte Angestellte erhalten einen Zuschuss: die Hälfte ihrer Prämie, 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Bemessungsgrundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob der Beschäftigte gesetzlich oder privat versichert ist. Mehr dazu in der Übersicht zur Krankenversicherung für Angestellte .

Bedeutung für die private Krankenversicherung

Seit 2009 müssen private Versicherer einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten, dessen Leistungen denen der GKV entsprechen. Sein Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt, 2026 also auf 1.017,19 Euro im Monat. Versicherer müssen Antragsteller im Basistarif ohne Risikozuschläge aufnehmen; die Gesundheitsprüfung entscheidet hier nicht über die Aufnahme. Reguläre Tarife bieten häufig mehr Leistung für weniger Geld, wie die PKV Test-Übersicht zeigt.

Selbständige und freiwillig Versicherte

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige zahlen Beiträge auf ihre gesamten beitragspflichtigen Einnahmen, mindestens aber auf die Mindestbemessungsgrundlage: 2026 sind das 1.318,33 Euro im Monat (ein Drittel der Bezugsgröße von 3.955 Euro), nach 1.248,33 Euro im Jahr 2025. Nach oben deckelt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro die Berechnung. Für Existenzgründer gilt seit 2019 keine gesonderte Mindestgrenze mehr.

Renten- und Arbeitslosenversicherung: eigene Grenzen

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine eigene, deutlich höhere Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 1. Januar 2025 ist sie bundesweit einheitlich, die frühere Trennung in Ost und West ist entfallen. 2026 liegt sie bei 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro im Monat), 2025 waren es 8.050 Euro monatlich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt 2026 eine Grenze von 124.800 Euro im Jahr (10.400 Euro im Monat).

Diskussion um die Beitragsbemessungsgrenze

In der Debatte um die GKV-Finanzen ist die Grenze ein Dauerthema: Eine Anhebung erhöht die Einnahmen, weil hohe Einkommen stärker belastet werden. Befürworter einer Bürgerversicherung fordern teils eine deutliche Anhebung oder die Abschaffung, Kritiker verweisen auf die steigende Belastung gut verdienender Fachkräfte. Die Krankenversicherungspflicht selbst bleibt davon unberührt.

Häufige Fragen

Was passiert mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze?

Es bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Beiträge werden 2026 höchstens auf 5.812,50 Euro im Monat berechnet, egal wie hoch das Gehalt darüber liegt.

Reicht ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze für den Wechsel in die PKV?

Nein. Für den Wechsel zählt die höhere Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr (2026). Erst wer regelmäßig darüber verdient, kann als Angestellter in die private Krankenversicherung wechseln .

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit?

Ja. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt seit jeher ein bundeseinheitlicher Wert, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung seit dem 1. Januar 2025.

Stand: Juli 2026. Quellen: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 , Bundesministerium für Gesundheit , Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands (Stand 2. Juli 2026).

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