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Krankenversicherungspflicht verstehen: Wer ist versicherungspflichtig und welche Ausnahmen gibt es

Die Krankenversicherungspflicht gilt seit 2009 für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Die Versicherung muss ambulante und stationäre Heilbehandlung abdecken, mit Selbstbehalt bis 5.000 Euro pro Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze regelt, ab wann Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln können, derzeit 77.400 Euro Jahreseinkommen.

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Aktualisiert 19. Juli 2026

Krankenversicherungspflicht in Deutschland

Seit dem 01.01.2009 gilt die Krankenversicherungspflicht in Deutschland für alle Personen mit Wohnsitz im Inland. Für die gesetzliche Krankenversicherung besteht die Pflicht bereits seit dem 01.04.2007 (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), für die private Krankenversicherung seit dem 01.01.2009 (§ 193 Abs. 3 VVG). Die Versicherung muss mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung abdecken, der Selbstbehalt darf 5.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Alle Zahlen in diesem Beitrag: Stand Juli 2026.

Die Krankenversicherungspflicht ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze : Diese Einkommensgrenze regelt, ab wann Angestellte vom gesetzlichen ins private System wechseln dürfen. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro Bruttojahresentgelt (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026).

Zuordnung zum gesetzlichen oder privaten System

Grundlage der Krankenversicherungspflicht ist die Zuordnung zum jeweiligen Krankenversicherungssystem. Personen ohne gültigen Versicherungsschutz werden dem System zugewiesen, dem sie zuletzt angehört haben. Wer zuletzt privat versichert war, muss sich wieder privat versichern. Wer noch nie versichert war, wird nach dem ausgeübten Beruf zugeordnet: Selbständige, Freiberufler und Beamte gehören in der Regel zur privaten Krankenversicherung, Arbeitnehmer und Rentner zur gesetzlichen. Liegen zwei Tätigkeiten vor, entscheidet die hauptberufliche Tätigkeit über die Zuordnung (§ 5 SGB V).

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2026 der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus kassenindividueller Zusatzbeitrag. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hat das Bundesgesundheitsministerium für 2026 auf 2,9 Prozent festgelegt; tatsächlich verlangen die Kassen laut GKV-Spitzenverband zwischen 2,18 und 4,39 Prozent (Krankenkassenliste, Stand 02.07.2026). Die Beiträge werden paritätisch finanziert und bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr (2026) berechnet.

Folgen fehlender Versicherung: Nachzahlungen statt Bußgeld

Ein Bußgeld sieht die Krankenversicherungspflicht nicht vor. Teuer wird ein Verstoß trotzdem: In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Beiträge rückwirkend ab dem Zeitpunkt erhoben, ab dem die Versicherungspflicht bestand. Auf Beitragsschulden fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent pro Monat an; vor dem Beitragsschuldengesetz vom 01.08.2013 waren es 5 Prozent. Nach § 256a SGB V soll die Krankenkasse nachgeforderte Beiträge zudem angemessen ermäßigen, wenn Betroffene die Versicherungspflicht selbst anzeigen.

Prämienzuschlag in der PKV

In der privaten Krankenversicherung regelt § 193 Abs. 4 VVG den Prämienzuschlag bei verspätetem Vertragsabschluss: fällig ist ein Monatsbeitrag für jeden angefangenen Monat ohne Versicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Lässt sich die Dauer der Nichtversicherung nicht ermitteln, wird angenommen, dass mindestens fünf Jahre keine Versicherung bestand.

Beitragsschuldengesetz und Notlagentarif

Das Beitragsschuldengesetz bot 2013 eine einmalige Gelegenheit, aufgelaufene Schulden erlassen zu bekommen. Wer sich heute verspätet anmeldet, kann Ratenzahlung vereinbaren und die Ermäßigung nach § 256a SGB V nutzen. In der PKV gilt seit August 2013 zusätzlich der Notlagentarif: Bei Beitragsrückstand ruht der Vertrag nach zweimaliger erfolgloser Mahnung, der Versicherte gilt dann automatisch als im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG).

Wie viele Menschen ohne Krankenversicherung leben

Nach dem Mikrozensus 2023 waren rund 72.000 Menschen in Deutschland weder krankenversichert noch anderweitig abgesichert, das entspricht weniger als 0,1 Prozent der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt, veröffentlicht im Oktober 2025). Weitere 198.000 Personen waren zwar nicht versichert, hatten aber einen Anspruch auf Krankenversorgung, etwa über Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen. Das Statistische Bundesamt erhebt diese Daten nur alle vier Jahre; wegen der 2020 umgestellten Methodik sind ältere Zahlen nur eingeschränkt vergleichbar.

Basistarif der PKV

Wer sich privat versichern muss, hat Anspruch auf den Basistarif. Er ist gekennzeichnet durch:

  • brancheneinheitliche Gestaltung
  • Leistungen, die in etwa dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen
  • Kontrahierungszwang: Versicherer dürfen Bewerber nicht ablehnen
  • keine Risikozuschläge und keine Leistungsausschlüsse

Der Beitrag im Basistarif ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt: 2026 sind das 1.017,18 Euro im Monat (PKV-Verband). Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts halbiert sich der Beitrag auf 508,59 Euro.

Wer stattdessen einen regulären Tarif wählt, durchläuft die übliche Gesundheitsprüfung und zahlt Beiträge nach Alter, Gesundheitszustand und gewünschtem Leistungsumfang. Details dazu nennt der Überblick zu den Voraussetzungen der privaten Krankenversicherung .

Befreiung von der Versicherungspflicht

Nach § 8 SGB V können sich bestimmte Personen von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Der Antrag ist unter anderem in diesen Situationen möglich:

  • Versicherungspflicht durch Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze; bei einer Gehaltsreduzierung ist keine Befreiung möglich
  • Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren davor keine gesetzliche Versicherung bestand
  • Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
  • Herabsetzung der Arbeitszeit während Pflegezeit oder Familienpflegezeit
  • Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der üblichen Wochenarbeitszeit, auch zum Start eines neuen Jobs
  • Antrag auf Rente oder Bezug einer Rente
  • Beginn eines Studiums oder einer berufspraktischen Tätigkeit
  • Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht, sofern noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden; andernfalls ab dem Monatsanfang nach der Antragstellung.

Wichtig: Die Befreiung setzt den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall voraus und kann nicht widerrufen werden.

Krankenversicherungspflicht bei Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)

Seit dem 01.07.2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld: Der Bundestag hat die Umgestaltung des Bürgergelds im März 2026 beschlossen, übergangsweise dürfen Behörden den Begriff Bürgergeld noch bis Ende 2026 verwenden.

Am Grundprinzip der Krankenversicherungspflicht ändert das nichts: Für gesetzlich Versicherte übernimmt der Leistungsträger während des Bezugs die Beiträge vollständig. Wer vor dem Leistungsbezug privat versichert war, bleibt in der PKV; das Jobcenter bezuschusst die Versicherung bis zur Höhe des halbierten Basistarifbeitrags (2026: bis zu 508,59 Euro im Monat). Die frühere Deckungslücke bei Privatversicherten hat das Bundessozialgericht geschlossen (Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R).

Praktische Schritte für Menschen ohne Versicherungsschutz

Der Weg zurück in die Versicherung folgt immer demselben Muster:

  1. Letzte Versicherung klären: Entscheidend ist, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Versicherung bestand; davon hängt das zuständige System ab.
  2. Krankenkasse oder Versicherer kontaktieren: Die frühere Kasse oder eine neue Kasse besprechen die Wiederaufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.
  3. Unterlagen vorbereiten: Nachweise zu Beruf, Einkommen und früheren Versicherungszeiten beschleunigen das Verfahren.
  4. Beratung nutzen: Krankenkassen beraten kostenlos; bei Beitragsschulden helfen auch Sozialberatungsstellen.

Unterstützung bei Beitragsschulden

  • Ermäßigung und Erlass: Nach § 256a SGB V soll die Krankenkasse Beitragsschulden für Zeiten der Nichtversicherung angemessen ermäßigen, wenn die Versicherungspflicht nachträglich angezeigt wird.
  • Ratenzahlung: Viele Krankenkassen und private Versicherer vereinbaren Ratenpläne für offene Beiträge.
  • Beitragsübernahme: Beim Bezug von Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe übernimmt der Leistungsträger die Beiträge beziehungsweise zahlt den Zuschuss zur privaten Versicherung.

Häufige Fragen zur Krankenversicherungspflicht

  • Was passiert ohne Krankenversicherung? Es droht kein Bußgeld, aber Nachzahlungen: rückwirkende Beiträge plus Säumniszuschlag in der GKV, Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG in der PKV. Behandlungskosten tragen Nichtversicherte selbst.
  • Ist eine Befreiung von der Pflicht möglich? Nur in den Fällen des § 8 SGB V, innerhalb von drei Monaten und unwiderruflich; eine anderweitige Absicherung ist nachzuweisen.
  • Gilt die Pflicht auch ohne Einkommen? Ja. Bei Hilfebedürftigkeit übernimmt der Sozialleistungsträger die Beiträge; im PKV-Basistarif halbiert sich der Höchstbeitrag.

Tipps der Redaktion

Weiterführende Anlaufstellen

  • Krankenkassen: Beratung zur Wiederaufnahme, zu Ratenzahlung und Ermäßigung, telefonisch oder vor Ort.
  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: Auskünfte zu Fragen rund um die Krankenversicherung.
  • Sozial- und Wohlfahrtsverbände: Organisationen wie der VdK oder die Caritas unterstützen bei rechtlichen und sozialen Fragen; in mehreren Bundesländern helfen Clearingstellen gezielt Menschen ohne Krankenversicherung.
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