Beitragsschulden in der Krankenversicherung: Rechte und Lösungswege
Mindestens 80.000 Menschen in Deutschland haben keine Krankenversicherung. Viele haben große Beitragsschulden angehäuft oder können sich Beiträge nicht leisten. Das Beitragsschuldengesetz ermöglicht einen Weg zurück in die Versicherung. In der GKV wurden Beiträge rückwirkig ab der Versicherungspflicht erlassen, wenn sich Nichtversicherte bis 31.12.2013 meldeten.
In Deutschland sind laut Statistischem Bundesamt rund 72.000 Menschen nicht krankenversichert (Stand 2023, veröffentlicht im Oktober 2025). Viele Betroffene haben Beitragsschulden angehäuft oder können sich die monatlichen Beiträge nicht leisten. Das Beitragsschuldengesetz erleichtert seit dem 1. August 2013 den Weg zurück in den Versicherungsschutz: Es senkte den Säumniszuschlag auf Beitragsschulden und schuf mit dem Notlagentarif eine kostengünstige Basisabsicherung für zahlungsunfähige Privatversicherte.
Das Beitragsschuldengesetz im Überblick
Der offizielle Titel lautet „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“. Es trat am 1. August 2013 in Kraft und veränderte vier zentrale Punkte:
- Absenkung des Säumniszuschlags in der gesetzlichen Krankenversicherung von zuvor 5 Prozent auf 1 Prozent monatlich
- Einmaliger Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen für Nichtversicherte, die sich bis zum 31. Dezember 2013 bei einer Krankenkasse meldeten
- Einführung des Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung für zahlungsunfähige Versicherte, ohne Risikozuschläge
- Automatische Fortsetzung einer auslaufenden Pflicht- oder Familienversicherung als freiwillige Versicherung, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht
Wie viele Menschen sind ohne Krankenversicherung?
Nach der jüngsten Zusatzerhebung des Mikrozensus waren 2023 rund 72.000 Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz, das sind weniger als 0,1 Prozent der Bevölkerung. Gegenüber der letzten Erhebung 2019 stieg die Zahl um rund 11.000. Betroffen sind überwiegend Männer (61 Prozent beziehungsweise 44.000 Personen) und Nichterwerbstätige wie Rentner oder Studierende über 26 Jahre (75 Prozent beziehungsweise 54.000 Personen). Weitere rund 198.000 Menschen hatten zwar keine eigene Versicherung, aber einen anderweitigen Anspruch auf Gesundheitsversorgung, etwa als Asylsuchende oder Sozialhilfeempfänger. Quelle: Statistisches Bundesamt .
Nach Einführung des Gesetzes 2013 nutzten nur wenige Nichtversicherte die einmalige Chance auf Schuldenerlass: Einer parlamentarischen Anfrage zufolge meldeten sich bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 rund 5.000 Menschen bei einer gesetzlichen und rund 2.700 bei einer privaten Krankenversicherung. Bei der BARMER und der Techniker Krankenkasse gingen laut einer Umfrage der Neuen Osnabrücker Zeitung zusammen lediglich rund 253 Neuanmeldungen über den Rückerlass ein.
Säumniszuschlag bei Beitragsschulden: aktuelle Regeln
Gesetzlich Versicherte zahlen bei Beitragsschulden weiterhin einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat, abgerundet auf volle 50 Euro ( § 24 Abs. 1 SGB IV , Stand 2026). Bei einem Rückstand unter 150 Euro wird kein separater Säumniszuschlag erhoben. Die Regel gilt unverändert seit dem 1. Januar 2023, sowohl für freiwillig als auch für pflichtversicherte Mitglieder.
Für privat Versicherte gilt eine ähnliche Regelung nach § 193 Abs. 6 VVG : Bei einem Rückstand von zwei Monatsbeiträgen mahnt der Versicherer, besteht der Rückstand nach der zweiten Mahnung fort, ruht der Vertrag ab dem Folgemonat. Während der Vertrag ruht, gilt automatisch der Notlagentarif. Das Ruhen entfällt oder endet, sobald Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht.
Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung
Werden privat Versicherte zahlungsunfähig, überführt sie der Versicherer nach erfolglosem Mahnverfahren automatisch in den Notlagentarif ( § 153 VAG ). Ein Antrag ist weder nötig noch möglich, der Wechsel wirkt rückwirkend zum Beginn der Zahlungsunfähigkeit. Der Beitrag liegt je nach Versicherer bei geschätzt 100 bis 125 Euro monatlich, da jedes Unternehmen für seinen Bestand einen einheitlichen Satz kalkuliert. Erstattet werden nur akute und schmerzhafte Erkrankungen sowie Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt.
Kinder und Jugendliche erhalten im Notlagentarif zusätzlich Vorsorgeuntersuchungen und die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen. Während der Zeit im Notlagentarif bilden Versicherte keine Alterungsrückstellungen, ein Anreiz, offene Beiträge zügig auszugleichen. Sobald alle Schulden beglichen sind, ist der Wechsel zurück in den ursprünglichen Tarif möglich. Versicherte haben zudem das Recht, sich Beiträge stunden zu lassen, wenn eine sofortige Rückzahlung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Basistarif und Vollversicherung für künftig privat Versicherte
Wer erstmals eine private Krankenversicherung abschließt, braucht eine Vollversicherung mit einem Selbstbehalt von höchstens 5.000 Euro pro Jahr für ambulante und stationäre Behandlung (§ 193 Abs. 3 VVG). Vor Vertragsabschluss steht in der Regel eine Gesundheitsprüfung an, das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand bestimmen den Beitrag.
Eine Ausnahme bildet der Basistarif ( § 152 VAG ): Er verlangt keine Gesundheitsprüfung, jede private Krankenversicherung muss Antragsteller aufnehmen, und die Leistungen entsprechen weitgehend dem gesetzlichen Leistungskatalog. Der Höchstbeitrag orientiert sich am GKV-Höchstsatz und liegt 2026 bei 1.017,18 Euro monatlich. Bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Beitrag auf 508,59 Euro, reicht das Einkommen weiterhin nicht aus, übernimmt das Sozialamt die Differenz. Aktuell sind rund 34.000 Menschen im Basistarif versichert.
Checkliste: Zurück in die Krankenversicherung
Gesetzlich oder privat versichern?
Wer bereits versichert war: Die Zuordnung folgt der letzten Mitgliedschaft. Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kehrt in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, wer zuletzt privat versichert war, in die private.
Wer noch nie versichert war: Die Zuordnung richtet sich nach dem Beruf. Beamte, Selbstständige und Freiberufler gehören in der Regel zur privaten Krankenversicherung, Angestellte und Rentner zur gesetzlichen.
Die nächsten Schritte
- Angebote vergleichen und, bei Unsicherheit, unabhängige Beratung einholen
- Antrag bei der gewählten Krankenversicherung online oder postalisch stellen
- Weder eine gesetzliche Krankenkasse noch die private Krankenversicherung darf den Antrag ablehnen, in der PKV gilt die Aufnahmepflicht allerdings nur für den Basistarif
Freiwillige Versicherung: keine Lücke mehr im Schutz
Vor dem Beitragsschuldengesetz konnten Versicherte unbemerkt aus dem Schutz fallen, etwa wenn nach dem Ende einer Krankengeldzahlung keine Pflichtversicherung mehr bestand. Seit der Reform gilt: Endet eine Pflicht- oder Familienversicherung und wird keine anschließende private Vollversicherung nachgewiesen, läuft die Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Wichtig: Auch hier müssen die Beiträge fristgerecht gezahlt werden, sonst entstehen erneut Beitragsschulden.
Der Gesamtbeitrag setzt sich aus dem bundeseinheitlichen allgemeinen Satz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen, der je nach Krankenkasse zwischen 2,18 und 4,39 Prozent liegt (Stand 2. Juli 2026, GKV-Spitzenverband). Beide Anteile tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch. Wer die Beiträge nicht mehr aufbringen kann, sollte den Rückstand nicht anwachsen lassen, ein Kassenwechsel ändert nichts an bereits bestehenden Beitragsschulden.
Hilfe bei Beitragsschulden
Beitragsschulden sind vor allem für Geringverdiener eine große Belastung. Einige Hinweise für den Umgang mit offenen Beiträgen:
- Zuschuss vom Jobcenter: Selbstständige und Beschäftigte mit geringem Einkommen können beim Grundsicherungsträger einen Zuschuss beantragen, wenn die Beiträge eine unzumutbare Belastung darstellen.
- Kontakt zur Krankenversicherung halten: Wer selbst aktiv wird und Ratenzahlung oder Stundung anspricht, verbessert die Verhandlungsposition. Verbraucherzentralen und Sozialvereine beraten dazu meist kostenlos.
- Für gesetzlich Versicherte: Bei der Krankenkasse nachfragen, wie sich bestehende Rückzahlungsvereinbarungen durch den reduzierten Säumniszuschlag verändern.
- Für privat Versicherte: Gegen die Einstufung in den Notlagentarif kann Widerspruch eingelegt werden, die Versicherung muss darüber schriftlich informieren. Kinder im Notlagentarif behalten den Anspruch auf Vorsorge und Impfungen.
Krankenversicherung für Asylsuchende
Wer nach Deutschland flieht, hat zunächst keinen regulären Krankenversicherungsschutz, selbst mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Während der Wartezeit regeln §§ 4 und 6 AsylbLG die medizinische Grundversorgung: akute und schmerzhafte Erkrankungen, unmittelbar notwendiger Zahnersatz, sämtliche Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige zur Gesundheitssicherung unerlässliche Behandlungen.
Seit dem 27. Februar 2024 verlängerte das Rückführungsverbesserungsgesetz die Wartezeit bis zu den umfassenderen Analogleistungen nach § 2 AsylbLG von zuvor 18 auf 36 Monate ununterbrochenen Aufenthalts. Erst danach stehen Betroffenen Leistungen zur Verfügung, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialhilfe angenähert sind, meist verbunden mit einer elektronischen Versichertenkarte . Wer bis zum 26. Februar 2024 bereits die frühere 18-Monats-Frist erreicht hatte, fällt unter die Übergangsregelung nach § 20 AsylbLG.
Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere
Menschen ohne Aufenthaltspapiere haben grundsätzlich keinen Anspruch auf reguläre Krankenversicherungsleistungen. Eine Ausnahme bilden unabwendbare Notfallbehandlungen im Krankenhaus, für die Ärzte der Schweigepflicht unterliegen: Eine Meldung an Behörden über den Aufenthaltsort ist ihnen untersagt. Auch Pflegeleistungen sind in diesen Fällen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Sozialamt zugänglich.
Rückkehr aus dem Ausland
Wer aus dem Ausland zurückkehrt und keine Krankenversicherung hat, versichert sich nach denselben Grundregeln wie andere Nichtversicherte. Maßgeblich ist der zuletzt im Ausland ausgeübte Beruf, Angestellte werden zur Vermeidung aufwendiger Verwaltungsverfahren in der Regel automatisch der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet.