Kostenerstattung bei der Krankenkasse: Prinzip, Ablauf und Wahlrecht
Bei Kostenerstattung zahlst du die Arztrechnung selbst und reichst sie bei der Krankenkasse ein. Diese erstattet den Betrag wie bei Sachleistung, minus Zuzahlung und Verwaltungskostenabschlag. Diese Option besteht neben dem üblichen Sachleistungsprinzip. Du informierst die Krankenkasse vorher schriftlich. Die Bindungsfrist liegt bei mindestens ein Kalendervierteljahr.
Sachleistung oder Kostenerstattung: zwei Abrechnungswege
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt im Regelfall das Sachleistungsprinzip: Versicherte legen bei Arzt oder Zahnarzt ihre elektronische Gesundheitskarte vor, die Praxis rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Seit dem 1. Januar 2004 können gesetzlich Versicherte stattdessen nach § 13 Absatz 2 SGB V die Kostenerstattung wählen, eingeführt durch das GKV-Modernisierungsgesetz. Dabei zahlt der Versicherte die Rechnung zunächst selbst und reicht sie danach bei seiner Krankenkasse zur Erstattung ein.
So läuft das Kostenerstattungsverfahren ab
Wer die Kostenerstattung nutzen möchte, teilt dies der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung schriftlich mit. Arzt oder Zahnarzt rechnen anschließend wie bei einem Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Der Versicherte reicht die Rechnung bei seiner Krankenkasse ein und erhält den Betrag erstattet, der bei Sachleistung angefallen wäre, abzüglich gesetzlicher Zuzahlung und Verwaltungskostenabschlag. Eine private Krankenzusatzversicherung kann die Differenz zwischen Privatrechnung und Kassenerstattung übernehmen.
Bindungsfrist und Verwaltungskosten
Nach § 13 Absatz 2 SGB V sind Versicherte an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden, ein Wechsel zurück zur Sachleistung ist frühestens zum Ende dieses Zeitraums möglich. Die Krankenkasse darf vom Erstattungsbetrag einen Abschlag für Verwaltungskosten von bis zu 5 Prozent einbehalten, die genaue Höhe legt jede Kasse in ihrer Satzung fest (Stand Juli 2026).
- Bindungsfrist: mindestens ein Kalendervierteljahr ab Mitteilung an die Krankenkasse
- Verwaltungskostenabschlag: bis zu 5 Prozent des Erstattungsbetrags, kassenindividuell geregelt
- Abrechnung: nach GOÄ beziehungsweise GOZ wie bei einem Privatpatienten
Wer kann die Kostenerstattung wählen
Jeder gesetzlich Versicherte kann sich für die Kostenerstattung entscheiden, wahlweise für sich allein oder für die ganze Familie. Die Wahl lässt sich auch auf einzelne Bereiche beschränken, etwa nur auf die zahnärztliche oder nur auf die ambulante ärztliche Versorgung. Für Leistungen, die eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erfordern, gilt diese Pflicht auch bei Kostenerstattung weiter.
Beispiele aus der Praxis
Wie hoch die tatsächliche Erstattung ausfällt, hängt stark von der gewählten Leistung und der einzelnen Krankenkasse ab. Die folgenden Bereiche zeigen, wo Kostenerstattung in der Praxis häufig vorkommt.
Perücken und Haarersatz
Perücken gelten als Hilfsmittel und sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands als Produktgruppe 34 (Haarersatz) gelistet, etwa bei krankheitsbedingtem Haarausfall durch Chemotherapie oder bei erblich bedingter Alopezie. Bei den Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, HEK) gelten seit dem 1. Februar 2026 einheitliche Versorgungssätze: 440,37 Euro für die Kurzzeitversorgung sowie 836,75 Euro für eine Kunsthaar- und 1.158,51 Euro für eine Echthaarperücke bei Langzeitversorgung, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro. Wer die Kostenerstattung gewählt hat, zahlt Perücke und Rezept zunächst selbst und reicht die Belege danach bei der Krankenkasse ein.
Reiseimpfungen
Eine Reiseimpfung vor einer privaten Auslandsreise, etwa gegen Gelbfieber, Hepatitis oder Typhus, gehört nicht zum gesetzlichen Pflichtleistungskatalog. Ob und in welcher Höhe eine Krankenkasse solche Reiseschutzimpfungen übernimmt, legt sie freiwillig in ihrer Satzung fest. Eine Ausnahme gilt seit April 2020: Ist der Auslandsaufenthalt beruflich oder ausbildungsbedingt veranlasst, zählt die von der Ständigen Impfkommission empfohlene Impfung zur Pflichtleistung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Alternativmedizin und Akupunktur
Homöopathische und anthroposophische Behandlungen erstatten mehrere Krankenkassen bislang als freiwillige Satzungsleistung im Rahmen der Alternativmedizin , ein einheitlicher Leistungsanspruch besteht jedoch nicht. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossen, das Homöopathie und Anthroposophie vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung streichen soll. Das Gesetzgebungsverfahren war zum Stand Juli 2026 noch nicht abgeschlossen, Versicherte erkundigen sich vor einer Behandlung am besten direkt bei ihrer Kasse nach dem aktuellen Stand.
Anders bei der Akupunktur : Bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmerzen durch Kniegelenkarthrose, jeweils seit mindestens sechs Monaten bestehend, ist sie seit 2007 reguläre Kassenleistung im Sachleistungsprinzip, mit bis zu 10 Sitzungen innerhalb von 6 Wochen und in begründeten Fällen bis zu 15 Sitzungen. Außerhalb dieser beiden Indikationen übernehmen Krankenkassen Akupunktur meist nur über eine private Zusatzversicherung oder im Einzelfall über die Kostenerstattung.
Wer über einen Wechsel zur Kostenerstattung nachdenkt, klärt die Details am besten vorab direkt mit der eigenen Krankenkasse, denn Satzung, Verwaltungskostenabschlag und erstattungsfähige Leistungen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse.